Nach § 49 Abs. 4 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Auftrags muss das Fahrzeug unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, sofern es nicht vor oder während der Fahrt einen neuen Auftrag erhalten hat. Das unterscheidet den Mietwagen grundlegend vom Taxi, das mit Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht am öffentlichen Straßenraum bereitsteht.
Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Fläche Ausnahmen zulassen und weitere Abstellorte bestimmen. Damit besteht ein klar umgrenzter rechtlicher Rahmen — die Rückkehrpflicht selbst bleibt jedoch die Regel und ist kein bloßer Formalismus.
Das Bereithalten von über Plattform-Apps vermittelten Mietwagen im öffentlichen Raum ohne neuen, am Betriebssitz eingegangenen Auftrag ist mit der Rückkehrpflicht nicht vereinbar. Solche Verstöße können ordnungsrechtliche Maßnahmen und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.
Wird die Rückkehrpflicht nicht kontrolliert, entsteht faktisch ein taxiähnlicher Verkehr ohne dessen Pflichten und Tarifbindung. Das verzerrt den Wettbewerb zulasten konzessionierter Taxiunternehmen und untergräbt die Daseinsvorsorge.
Der Landesverband fordert von den zuständigen Behörden in Baden-Württemberg einen einheitlichen und wirksamen Vollzug und unterstützt sie mit Fakten und rechtssicheren Musterargumentationen.