Die Übernahme der Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach § 60 SGB V. Die näheren Voraussetzungen — etwa wann eine Krankenfahrt verordnet und wann eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich ist — regelt die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Bei einer ärztlich verordneten Fahrt mit Taxi oder Mietwagen ist regelmäßig keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nötig. Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn aus medizinischen Gründen ein qualifizierter Krankentransport mit fachlicher Betreuung notwendig ist.
Die Durchführung und Vergütung der Krankenfahrten erfolgt auf Grundlage von Rahmenverträgen nach § 133 SGB V zwischen den Kostenträgern und den Verbänden des Beförderungsgewerbes. Voraussetzung ist eine gültige Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Für viele Betriebe — gerade im ländlichen Raum — sind verordnete Fahrten ein verlässliches Standbein neben dem Gelegenheitsverkehr. Steigende Kraftstoff-, Personal- und Fahrzeugkosten müssen sich in den vereinbarten Vergütungssätzen widerspiegeln, sonst ist die Versorgung mobilitätseingeschränkter Patientinnen und Patienten nicht dauerhaft gesichert.
Der Landesverband vertritt die Interessen seiner Mitglieder in den Verhandlungen mit den Kostenträgern und stellt aktuelle Tarifinformationen, Vertragsunterlagen und Abrechnungshilfen im Mitgliederbereich bereit.