Die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes von 2021 hat plattformbasierte Vermittlung rechtlich verankert: Betreiber von Mobilitätsplattformen, die selbst nicht Beförderer sind, gelten nun als Vermittler. Zugleich wurden mit dem gebündelten Bedarfsverkehr neue Verkehrsformen eingeführt.
Für das klassische Gewerbe enthält die Novelle zentrale Steuerungsinstrumente: § 51a PBefG erlaubt der Genehmigungsbehörde Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen, § 51 Abs. 1 PBefG ermöglicht für das Taxi Festpreise auf bestimmten Strecken und einen Tarifkorridor mit Mindest- und Höchstpreisen für vorab vereinbarte Fahrten.
Die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Abs. 4 PBefG blieb erhalten; lediglich für Gemeinden mit großer Fläche wurde die Möglichkeit zusätzlicher Abstellorte geschaffen. Damit bleibt die Abgrenzung zwischen Mietwagen und Taxi im Grundsatz gewahrt.
Die Wirkung der Novelle steht und fällt mit dem Vollzug vor Ort. Werden die kommunalen Instrumente nicht genutzt oder Pflichten wie die Rückkehrpflicht nicht kontrolliert, bleibt der gesetzliche Schutz wirkungslos.
Der Landesverband begleitet die Evaluierung und Weiterentwicklung des Personenbeförderungsrechts mit Praxiserfahrung aus Baden-Württemberg und bringt die Perspektive der kleinen und mittleren Betriebe frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess ein.