Mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) von 2021 wurde § 51a neu geschaffen. Danach kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte, für den Mietwagenverkehr in ihrem Bezirk festlegen. Für den gebündelten Bedarfsverkehr (Pooling) ist die Festsetzung von Mindestentgelten sogar verpflichtend.
Hintergrund ist das Geschäftsmodell plattformbasierter Vermittler wie Uber, Bolt und FreeNow. Werden Mietwagenfahrten dauerhaft unterhalb kostendeckender Preise angeboten, entsteht ein ruinöser Preiswettbewerb. Das gefährdet die wirtschaftliche Existenz konzessionierter Betriebe und damit mittelbar die flächendeckende Verfügbarkeit von Beförderungsleistungen.
Das Mindestbeförderungsentgelt setzt eine Preisuntergrenze, unterhalb derer keine Mietwagenfahrt angeboten werden darf. Es muss verhältnismäßig sein und darf den Taxitarif nicht überschreiten — Ziel ist nicht die Bevorzugung des Taxis, sondern die Sicherung marktgerechter, kostendeckender Preise im gesamten Gelegenheitsverkehr.
Besonders kleine und mittlere Betriebe sowie der ländliche Raum geraten ohne eine solche Untergrenze unter Druck. Wer Fahrer fair bezahlt, Fahrzeuge ordentlich versichert und wartet sowie alle Sozialabgaben abführt, kann mit dauerhaften Kampfpreisen nicht konkurrieren.
Der Landesverband unterstützt die Genehmigungsbehörden in Baden-Württemberg mit Praxiswissen, Kalkulationsgrundlagen und Argumentationshilfen bei der rechtssicheren Einführung und begleitet seine Mitglieder bei der betrieblichen Umsetzung.